Betr.: bisherige Korrespondenz mit dem Bundeskanzleramt und dem Auswärtigen Amt sowie Durchsuchungsbeschluß des AG Potsdam vom 09.10.1998 in Zusammenarbeit mit der StA Potsdam und dem Bundesnachrichtendienst sowie Zeugenaussage der Hauptbelastungszeugin in o.g. Verfahren
In o.g. Angelegenheit ergeht folgender Beschluß / Anweisung:
Sämtliche Informationen, Materialien und Technologien verbleiben unwiderruflich im Besitz der Principality of Sealand.
Hintergrund hierfür sind die nachweisbaren Versuche o.g. Institutionen sowie des Bundesnachrichtendienstes zur Eliminierung der Principality of Sealand und deren Repräsentanten und Sympathisanten.
Zum Schutz der Existenz und Souveränität der Principality of Sealand und deren Repräsentanten können alle verfügbaren Informationen, Materialien und Technologien eingesetzt werden.
Hierzu ist nach Code 3-6-8 zu verfahren.
[Siegel]
Gez.: Johannes W.F. Seiger
Sealand, im November 1998
Verteiler: X
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