12 C 71/02

(Geschäftsnummer)

AUSFERTIGUNG

 

Amtsgericht Luckenwalde

 

Beschluss

 

In dem Rechtsstreit

der Firma Sealand Trade Corporation als staatseigene Firma der Principality of Sealand, so bezeichnet und vertreten von Johannes W.F. Seiger Ahrensdorfer Str. 7, 14959 Löwendorf/Trebbin

 

- Antragsteller -

 

gegen

 

e.dis Energie Nord AG

vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, Dr. Rainer Peters

Langewahler Straße 60, 15517 Fürstenwalde/Spree

 

- Antragsgegnerin -

 

 

 

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22.1.02 wird zurückgewiesen.

 

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Vertreter der Antragstellerin J. W. F. Seiger.

 

 

Gründe

 

 

I.       Die Antragstellerin begehrt unter ihrem Rubrum Rechtsschutz gegen eine beabsichtigte Stromliefersperre.

-2-

 

II. Der Antrag ist unzulässig und daher zurückzuweisen.

Denn die Klägerin besitzt nicht für die erfolgreiche Antragstellung erforderliche Parteifähigkeit.

 

1. Eine Rechtsform "Corporation" ist dem deutschen Recht fremd und hier auch nicht anerkannt.

2. Eine Principality of Sealand ist im Geltungsbereich des GG und des beachtlichen Völkerrechts – Art. 25 GG – nicht existent und damit unbeachtlich. Eine Firma dieser Principality – gleich weicher Natur – ist somit nicht existent und unbeachtlich.

3. Die Klägerin ist somit im Geltungsbereich des GG und somit für das hiesige Verfahren nicht existent; eine nicht existente Person kann aber - auch nicht vertretungsweise - wirksame Prozesshandlungen wie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Die unwirksame Antragstellung macht das Begehren unzulässig.

III. Die Kostenhaftung folgt aus dem der ZPO innewohnenden Veranlasserprinzip und trifft hier den tatsächlich Handelnden J. W. F. Seiger. Der Mangel der Parteifähigkeit ist dem Vertreter auch durch eine Vielzahl - gerichtsbekannter - Verfahren bekannt, zumal er rechtskundig durch R. Hülshorst – gerichtsbekannt ehemaliger Rechtsanwalt – beraten wird.

 

IV. Beschluss: Streitwert: 1500 EUR, §§ 3 ZPO, 12, 20 GKG.

 

V. Der tatsächlich handelnde J. W. F. Seiger wird für das hiesige und künftige Verfairen auf Folgendes hingewiesen:

Gerichtsbekannt ist die dortige Rechtsauffassung hinsichtlich der Lage in Deutschland. Insbesondere ist dort bekannt die Beteiligung an der ständigen Negierung der Existenz und Rechtmäßigkeit der verfassten Staats - und Rechtsordnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet einschließlich daraus resultierender Einschüchterungsversuche. Dies geschieht unter weitgehender Verwendung des Begriffs "Principality of Sealand" einschließlich sich daraus ergebender Abwandlungen, Folgerungen usw.

Die Übersendung von Schriftsätzen an das Gericht unter Verwendung des Begriffs "Principality of Sealand" einschließlich aller Folgerungen, Abwandlungen, Bezugnahmen usw. wird künftig als Missachtung und Beleidigung des Gerichts bewertet; dementsprechend werden die Schriftsatze behandelt werden, ggf. zur Rückgängigmachung der Missachtung/Beleidigung an Sie zurückgereicht werden.

 

AG Luckenwalde, 22.1.02

Vahldiek, RiAG

Ausgefertigt:
Hacke
Urkundsbeamter  der Geschäftsstelle