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DIE SACHLAGE
I. RECHTSGRUNDLAGEN
Seite 3

3. Die Hakeburg ist als Reichssondervermögen von den USA nach wie vor beschlagnahmt.

Begründung:

A. Gesetz Nr. 52 der MILITÄRREGIERUNG – DEUTSCHLAND, AMERIKANISCHE ZONE (in Folge «SHAEF-Gesetz Nr. 52» benannt)

Sperre und Kontrolle von Vermögen

ARTIKEL I

Arten von Vermögen

1. Vermögen innerhalb des besetzten Gebietes, das unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle der folgenden Personen steht, wird hiermit hinsichtlich Besitz oder Eigentumsrecht der Beschlagnahme, Weisung, Verwaltung, Aufsicht oder sonstigen Kontrolle durch die Militärregierung unterworfen:

Das Deutsche Reich oder eines seiner Länder, Gaue oder Provinzen oder eine gleichartige staatliche oder kommunale Verwaltung, deren Dienststellen und Organe, einschließlich aller gemeinwirtschaftlichen Nutzungsbetriebe, Unternehmen, öffentlicher Körperschaften und Monopolbetriebe, die durch irgendeine der vorgenannten Organisationen kontrolliert werden; ...

2.) Der Beschlagnahme hinsichtlich des Besitz- oder Eigentumsrechtes, Weisung, Verwaltung, Aufsicht oder sonstiger Kontrolle ist auch Vermögen unterworfen, das unter Zwang oder Drohung „übertragen oder rechtswidrig dem Eigentümer oder Besitzer entzogen oder erbeutet worden ist, ohne Rücksicht darauf, ob diese Handlungen in Anwendung von Rechtssätzen oder im Wege von Verfahren, die den Schein des Rechts zu wahren vorgaben oder in sonstiger Weise vorgenommen wurden.
...

ARTIKEL II

Verbotene Handlungen

3. Sofern nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist: oder sofern nicht die Militärregierung ihre Ermächtigung oder Anweisung dazu erteilt hat, darf niemand Vermögen der nachbezeichneten Art einführen, erwerben, in Empfang. nehmen, damit handeln, es verkaufen, vermieten, übertragen, ausführen, belasten oder sonstwie darüber verfügen, es zerstören oder den Besitz, die Verwahrung oder die Kontrolle darüber aufgeben ...

Eine Aufhebungsorder des SHAEF-Gesetzgebers für Deutschland betreffend den besonderen Status von Berlin ist niemals erfolgt.

Besatzungsstatut für die Bundesrepublik Deutschland, 8. April 1949
(proklamiert von der Außenministerkonferenz der USA, Großbritanniens und Frankreichs in Washington; dem Parlamentarischen Rat in Bonn mit einer Note übermittelt am 10. April 1949).
Quelle: AMTSBLATT der ALLIIERTEN HOHEN KOMMISSION,
Nr. 1, S. 13 - 15.

In Ausübung der obersten Gewalt, welche die Regierungen Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs beibehalten, proklamieren wir ... hiermit gemeinsam das folgende Besatzungsstatut:

1. Die Regierungen Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs wünschen und beabsichtigen, daß das deutsche Volk während des Zeitraumes, in dem die Fortdauer der Besetzung notwendig ist, das mit der Besetzung zu vereinbarende größtmögliche Maß an Selbstregierung genießt. Abgesehen von den in diesem Statut enthaltenen Beschränkungen, besitzen der Bund und die ihm angehörenden Länder volle gesetzgebende, vollziehende und richterliche Gewalt gemäß dem Grundgesetz und ihren Verfassungen.

2. Um sicherzustellen, daß die Grundziele der Besetzung erreicht werden, bleiben auf folgenden Gebieten Befugnisse ausdrücklich vorbehalten, ...:

a) Die Abrüstung und Entmilitarisierung, ...

3. Die Regierungen Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs hoffen und erwarten, daß die Besatzungsbehörden keinen Anlaß haben werden, auf anderen Gebieten als auf den ihnen oben ausdrücklich vorbehaltenen einzugreifen. Die Besatzungsbehörden behalten sich indessen das Recht vor, auf Weisung ihrer Regierung die Ausübung der vollen Gewalt ganz oder teilweise wieder zu übernehmen, wenn sie dies als wesentlich ansehen für die Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der demokratischen Regierung in Deutschland oder als Folge der internationalen Verpflichtungen ihrer Regierungen. ...

4. Die deutsche Bundesregierung und die Länderregierungen haben die Befugnis, nach ordnungsmäßiger Unterrichtung der Besatzungsbehörden auf den Gebieten, die den Besatzungsbehörden vorbehalten sind, Gesetze zu erlassen und tätig zu werden, es sei denn, daß die Besatzungsbehörden ausdrücklich anders bestimmen oder daß derartige Gesetze oder Maßnahmen mit den von den Besatzungsbehörden selbst getroffenen Entscheidungen oder Maßnahmen unvereinbar sind. ...

7. Die Gesetze, welche die Besatzungsbehörden vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen haben, bleiben gültig, wenn sie nicht von den Besatzungsbehörden ... aufgehoben oder abgeändert werden ...

Die Fortgeltung der alliierten Gesetze wurde mehrfach amtlich festgestellt. Dies zeigt z.B. zweifelsfrei das

B. Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
vom 25.09.1990,pdf Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1274,

Artikel 2:
«Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.»

Artikel 4:
«Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.»

Dies geht auch aus dem sog. «Überleitungsvertrag» hervor:

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1386ff
«Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung)
sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung) vom 8. Oktober 1990
...
3. Folgende Bestimmungen das Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft:
Erster Teil: Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis « .... Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern», sowie Absätze Artikel 2 Absatz 1 (siehe unten)
Art. 3, 4, 5, 7, 8 … (usw)

Im «VERTRAG ZUR REGELUNG AUS KRIEG UND BESATZUNG ENTSTANDENER FRAGEN» (in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung – ‹Drei-Mächte-Vereinbarung› bzw. Überleitungsvertrag - findet sich z.B. der

«... Artikel 2 (1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen, wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.»

Die fortgeschriebene Gültigkeit der alliierten Gesetzgebung kann zudem auch nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 139, nicht angezweifelt werden:

GG Art. 139: «Die zur ‹Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus› erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.»

Weitere Belege, Gesetzestexte und andere Beweisgrundlagen können jederzeit erbracht werden.

Stand: Donnerstag, 19. Dezember 2002

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