C. Amtliche Feststellung des Verfassungsrechtlich Besonderen Status von Berlin:
Mit Befehl Nr. 1 der Interalliierten Militärkommandantur der Stadt Berlin vom 11.07.1945 (VOBl. d. Stadt Berlin Nr. 4 S. 45), wurde die Verwaltung der Stadt Berlin durch die Vier Mächte übernommen und alle vom Chef der Garnison und Militärkommandanten der Roten Armee der Stadt Berlin erlassenen Befehle und Anordnungen angeordnet, daß diese Befehle und Anordnungen bis auf besondere Verfügung in Kraft bleiben.
Gemäß Ziffer 2 Satz 2 der Feststellung seitens der Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken sowie der Provisorischen Regierung der Französischen Republik über die Besatzungszonen in Deutschland vom 05.06.1945 (Quelle: Amtsbl. All. Kontrollrat Deutschl. ErgBl. Nr. 1 S. 11) und Ziffer 7 der Feststellung seitens der Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken sowie der Provisorischen Regierung der Französischen Republik über das Kontrollverfahren in Deutschland vom 05.06.1945 (Quelle: Amtsbl. All. Kontrollrat Deutschl. ErgBl. Nr. 1 S. 10) wurde sodann das gesamte Stadtgebiet der Gebietskörperschaft von Groß-Berlin der kollektiven Verwaltung der vier Mächte, vertreten durch eine unter der Leitung des Kontrollrats stehende Interalliierte Militärkommandantur der Stadt Berlin gestellt.
D. Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949, in VOBlatt der brit. Zone Nr. 50, vom 7. September 1949:
«4. Ein dritter Vorbehalt betrifft die Beteiligung Groß-Berlins am Bund. Wir interpretieren die Artikel 23 und 144 dahin, daß er die Annahme unseres früheren Ersuchens darstellt, demzufolge Berlin keine abstimmungsberechtigte Mitgliedschaft im Bundesrat oder Bundestag erhalten und auch nicht durch den Bund regiert werden wird...»
Damit ist klargestellt, daß die Hakeburg stets unter der Gesetzgebung der alliierten Besatzungsmächte gestanden hat und weiterhin steht. Die Auffassung, es habe seitens der sowjetischen Besatzungsmacht eine Aufhebung der Beschlagnahme nach SHAEF-Gesetz Nr. 52 gegeben, ist nicht aufrechtzuerhalten.