Principality of Sealand
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der Eigentumsverhältnisse
für unser Staatsgebiet
Hakeburg in Kleinmachnow bei Berlin.
Zusammenfassung
Mit dieser Dokumentation
wird begründet,
daß die Ansprüche der
Principality of Sealand auf ihr Staatsgebiet ‹Hakeburg› nach dem nationalem
Recht der BRD ebenso wie nach internationalem Recht unanfechtbar und damit
einklagbar sind.
Es wird nachgewiesen, daß
1. Das Deutsche Reich ist nicht
untergegangen; es besteht fort.
2. Die Hakeburg ist Eigentum des Deutschen Reiches.
3. Die Hakeburg ist als
Reichssondervermögen von den USA nach wie vor beschlagnahmt.
4. Ohne Genehmigung der USA kann
niemand über das beschlagnahmte Reichsvermögen verfügen
7. Das Gelände der Hakeburg ist auf
99 Jahre Staatsgebiet der Principality of Sealand.
III. Nichtige
Geschäfte der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Telekom
IV.
Zurückweisung ungültiger Annahmen
11. Die Hakeburg wurde nicht
aus dem Vermögen der SED in das Bundesvermögen übernommen
12. Die Eintragung im Grundbuch
vom 2. August 1974 war ungültig.
Begründung:
Dies ist sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch in der sonstigen nationalen und internationalen Rechtsprechung anerkannt worden. Die Bundsrepublik Deutschland ist nicht der Rechtsnachfolger des Deutsches Reiches: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.1973 zum Grundlagenvertrag zwischen der BRD und der DDR - Auszug - Orientierungssatz:
«Es wird daran festgehalten (vgl. z.B. BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 <126>), daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", - in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch".»
Begründung:
Das Deutsche Reich hat die Hakeburg legal und
verfahrensrechtlich korrekt aus Privatbesitz erworben.
Dokumente 01 - 06
01 Schreiben
des Eigentümers D. von Hake an das Amtsgericht (AG) Potsdam: Ankündigung des
Verkaufs an die Deutsche Reichspost, vom 15. Jan. 1937
02
Schreiben des Reichspostministeriums an das Amtsgericht Potsdam: Kaufabsicht
und Frage, ob Genehmigung gern. Reichssiedlungsgesetz erforderlich [#1, #2] vom 16. Jan. 1937
Darin: Handschriftliche Feststellung des Amtsgerichts auf dem Originalbrief,
daß keine Genehmigung erforderlich ist [#2] mit Datum: 19. Jan. 1937.
03
Amtsgericht Potsdam: Beurkundung, daß das Eigentum Kleinmachnow Band 6 Blatt
Nr. 126 (Ordnungsnummer 56), Grundstücke 1, 2, 3 von D. von Hake auf die
Deutsche Reichspost, vertreten durch den Präsidenten der Reichspostdirektion
Berlin, übergeht. [#1 #2 #3 ] vom 22. Jan. 1937
04
Katasterauszug [Auszug aus den Grundsteuerfortschreibungsverhandlungen] des
Spandauer Weg (Parz. 6656/33) und Grundbuch Band 6, Blatt 126: Eigentümer D.
von Hake [#1 #2 ] vom 29. Jan. 1937
05 Kreisausschuß Teltow-Fläming:
Bescheinigung, daß keine Bedenken (Reichsabgabenordnung) gegen den Übergang des
Eigentums bestehen.
Festegestellter Kaufpreis: 2.400.000 RM
Datum: 16. Febr. 1937
05a Reichspostdirektion Berlin an
AG Potsdam:
Bitte um baldmöglichste Eintragung, vom 18. Febr. 1937
06 Amtl. Abschrift des Kaufvertrags zwischen D. Hake und dem Deutschen Reich (Reichspost) vom 2. Nov. 1939
Beweise:
A. Gesetz
Nr. 52 der MILITÄRREGIERUNG – DEUTSCHLAND, AMERIKANISCHE ZONE (in Folge «SHAEF-Gesetz Nr. 52»
benannt)
«Sperre und Kontrolle von
Vermögen
ARTIKEL I
1. Vermögen innerhalb des besetzten Gebietes, das
unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der
Kontrolle der folgenden Personen steht, wird hiermit hinsichtlich Besitz oder
Eigentumsrecht der Beschlagnahme, Weisung, Verwaltung, Aufsicht oder sonstigen
Kontrolle durch die Militärregierung unterworfen:
Das
Deutsche Reich oder eines seiner Länder, Gaue oder Provinzen oder eine
gleichartige staatliche oder kommunale Verwaltung, deren Dienststellen und Organe,
einschließlich aller gemeinwirtschaftlichen Nutzungsbetriebe, Unternehmen,
öffentlicher Körperschaften und Monopolbetriebe, die durch irgendeine der
vorgenannten Organisationen kontrolliert werden; ...
2.) Der
Beschlagnahme hinsichtlich des Besitz- oder Eigentumsrechtes, Weisung,
Verwaltung, Aufsicht oder sonstiger Kontrolle ist auch Vermögen unterworfen,
das unter Zwang oder Drohung „übertragen oder rechtswidrig dem Eigentümer oder
Besitzer entzogen oder erbeutet worden ist, ohne Rücksicht darauf, ob diese
Handlungen in Anwendung von Rechtssätzen oder im Wege von Verfahren, die den
Schein des Rechts zu wahren vorgaben oder in sonstiger Weise vorgenommen
wurden.
ARTIKEL II
Verbotene Handlungen
3. Sofern nicht nachstehend etwas anderes bestimmt
ist: oder sofern nicht die Militärregierung ihre Ermächtigung oder Anweisung
dazu erteilt hat, darf niemand Vermögen der nachbezeichneten Art einführen,
erwerben, in Empfang. nehmen, damit handeln, es verkaufen, vermieten,
übertragen, ausführen, belasten oder sonstwie darüber verfügen, es zerstören
oder den Besitz, die Verwahrung oder die Kontrolle darüber aufgeben ...
B. Übereinkommen zur
Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
vom 25.09.1990, Bundesgesetzblatt
1990 Teil II Seite 1274, Art. 2:
«Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche
oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin
oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind
und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht
darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder
festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne
Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und
Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder
festgestellte Rechte und Verpflichtungen.»
Weitere Beweise können jederzeit erbracht werden.
Begründung:
SHAEF-Gesetz Nr. 52, Art. III
«Verpflichtungen hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens»
«4. Alle Verwahrer, Pfleger,
Amtspersonen oder andere Personen, die Vermögen der in Artikel I oder II
aufgezählten Art in Besitz, in Verwahrung oder unter Kontrolle haben,
unterliegen den folgenden Verpflichtungen:
(a)
(I) Sie müssen das
Vermögen nach den Weisungen der Militärregierung verwalten und dürfen bis zum
Erlaß dieser Weisung dieses Vermögen weder übertragen noch aushändigen noch
anderweitig darüber verfügen; ...
5. Niemand
soll eine Handlung oder Unterlassung begehen, verursachen, noch durch Dritte
zulassen, sofern hierdurch Vermögen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes
unterliegt, beschädigt oder verheimlicht wird.»
Begründung:
Rechtsgrundlage des Generalbevollmächtigten ist
die SHAEF-Gesetzgebung der USA für Deutschland. Die Kommissarische Regierung
des Deutschen Reiches (SHAEF-Gesetzgeber USA) ist im Rahmen der Haager
Landkriegsordnung dazu verpflichtet, den Anweisungen der Siegermacht USA in
bezug auf die Wahrung ihrer Interessen gegenüber Deutschland bis zu einem künftigen Friedensvertrag Folge
zu leisten.
Begründung:
Pachtvertrag der Principality
of Sealand mit der Kommissarischen Regierung des Deutschen Reiches
(SHAEF-Gesetzgeber USA)
Der Pachtvertrag ist völkerrechtlich dem Vertrag zwischen Großbritannien
und China über Hongkong vergleichbar.
Begründung:
Der vom US State Departement gemäß Art. 43 Haager Landkriegsordnung genehmigte Antrag auf Verpachtung der Hakeburg an die Principality of Sealand, bei der Kommissarischen Regierung des Deutschen Reiches (SHAEF-Gesetzgeber USA). Weitere Auskünfte unter der Adresse:
Reichskanzler Wolfgang Gerhard Günter Ebel
Provisorischer Amtssitz
Königsweg 1 (nicht 4)
1000 Berlin-Zehlendorf 1 (14163 Berlin)
Telefon: +49 (0) 30 802 91 66
Telefax: +49 (0) 30 802 91 66
Begründung:
SHAEF-Gesetz Nr. 52
«ARTIKEL V: Nichtige Geschäfte»
«Nichtig und unwirksam ist jedes verbotene Geschäft, das ohne ordnungsgemäß erteilte Genehmigung oder Ermächtigung der Militärregierung abgeschlossen wird, sowie jede Übertragung, jeder Vertrag und jede Vereinbarung, gleichgültig, ob diese Geschäfte vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getätigt wurden, vorausgesetzt, daß die Absicht bestand, die Befugnisse oder Aufgaben der Militärregierung oder die Rückgabe von Vermögen an den berechtigten Eigentümer zu vereiteln oder zu umgehen.»
Im Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland heißt es in
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines
Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die
ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden
ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine
Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen
Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden.
Dieser Artikel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist
nach geltendem Völkerrecht ungültig.
Begründung:
A. Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1990, Teil II, S. 1274
«Bekanntmachung
der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten
Fassung)
sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen
(in der geänderten Fassung) vom 8. Oktober 1990
...
3. Folgende Bestimmungen das Überleitungsvertrages
bleiben jedoch in Kraft:
Erster Teil: Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis « .... Rechtsvorschriften aufzuheben
oder zu ändern»
sowie Absätze
Artikel 2 Absatz 1" (siehe
unten B)
Art. 3, 4, 5, 7, 8
Dritter Teil, Anhang:
Artikel 3, 6
Sechster Teil, Artikel 3
Siebenter Teil, Artikel 1
Neunter Teil, Artikel 1
Zehnter Teil, Artikel 4 ...
Dokumentiert im Internet [www.Principality-of-Sealand.net]
B. «Überleitungsvertrag»:
VERTRAG ZUR REGELUNG AUS KRIEG UND BESATZUNG ENTSTANDENER FRAGEN (in der gemäß
Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die
Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten
Fassung)
... Artikel 2 (1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch
gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden
oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind
und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht
darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder
festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne
Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und
Verwaltungsmaßnahmen, wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht
begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
[Siehe oben ‹3. B›]
C. Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, Art. 139
«Die zur "Befreiung des
deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen
Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht
berührt.»
D. SHAEF-Gesetz Nr. 52, ARTIKEL
VI
«Gesetzeswidersprüche»
«B. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Gesetz, oder einer auf
Grund desselben erlassenen Anordnung und den deutschen Gesetzen, geht das
erstere vor. Alle deutschen Gesetze, Erlasse und Bestimmungen, die Beschlagnahme,
Einziehung oder Zwangsverkauf von Vermögen der in Artikel I und II aufgezählten
Art vorsehen, werden hiermit außer Kraft gesetzt.»
E. Militärregierung –
Deutschland: Allgemeine Anordnung Nr. 2 - gemäß Gesetz Nr. 52 und
SHAEF-Gesetz Nr. 55:
«IG Farbenindustrie AG: Verbot von Rechtsgeschäften in Aktien
und Schuldverschreibungen und anderen Vermögensinteressen der IG
Farbenindustrie AG.»
Diese allgemeine Anordnung ist die aktuelle und allgemein bekannte
Rechtspraxis.
Begründung zu E:
Dokumentation des aktuellen Standes der Angelegenheit IG Farben aus der
Presse; Zeugenvernehmung des Vorstandes der IG Farben u.a.m.
Die Hakeburg war auch von 1945 – 1990 stets im Eigentum des Deutschen
Reiches und wurde nicht etwa dem Vermögen der SED zugeschlagen. Eine
Eigentumsüberschreibung an die Bundesrepublik Deutschland auf diesem Wege hat
weder stattgefunden noch war sie rechtlich möglich.
Begründung:
In der ehemaligen DDR wurde die Hakeburg zum
Volkseigentum erklärt. Die sowjetische
Besatzungsmacht hat jedoch damit den deutschen Behörden keine Befugnisse
in bezug auf das Eigentum und die Verfügung über die Hakeburg zugestanden.
Vielmehr wurde das Gelände der Hakeburg zu treuen Händen einer
Verwaltungsgesellschaft übergeben.
Dokument 07 [Abschrift]
Übereignungsurkunde vom 5. Sept. 1946
[Zusammenfassung des Textes: Übertragung des Eigentums an dem Gelände der
früheren Deutschen Reichspost in Kleinmachnow (Park, Burg und
Forschungsanstalt) im Grundbuch des Amtsgerichts Teltow von Kleinmachnow Band
194 Blatt 4537 und Band 6 Blatt 126 an Fundament Gesellschaft für Grundbesitz mbH
in Berlin. Fundament nimmt treuhänderisch die Grundstücksrechte
der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands wahr.]
(Bestätigt) Aufgrund Befehl v. 25. Mai 1946 Nr. 170 des (sowjet.)
Militärkommandanten des Kreises Teltow (Major Kusniezow)
[ #1 #2 #3#]
Dokument 08 [Abschrift]
Grundbuch Kleinmachnow, alte Fassung, vom 19. Nov. 1948
Eigentümer:
Eintragung (1) lfd. Nr. 1 - 9: Eigentum des Volkes
Grundlage der Eintragung:
‹In Blatt 126 in das Eigentum des Volkes übergegangen gemäß Verordnung vom 5.
August 1946 durch die Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme gefaßten
Beschlüssen. Auf Ersuchen des Rates des Kreises Teltow in Machnow am 4. Oktober
1948, hier eingetragen am 19. November 1948 gez. Lockhoff Schmidt›
[ #1 ] vom 9. Mai 1949
Erste Abteilung lfd. Nr. 1 -9
Eintragung (2) lfd. Nr. 1,3,4,5,7,9 (ohne 2 und 8):
Eigentümer:
‹Fundament Gesellschaft für Grundbesitz mit beschränkter Haftung zu Berlin›
Grundlage der Eintragung:
Aufgrund der Verfügung der Landesregierung Brandenburg, Minister des Inneren,
Amt zum Schutze des Volksvermögens, vom 14. April 1949 hier eingetragen am 9.
Mai 1949 Eigentümer Fundament Gesellschaft für Grundbesitz..., Berlin
Und:
2. Aug. 1974 Eintragung (3) Namensänderung jetzt:
‹Organisationseigener Betrieb Fundament in Berlin›
Grundlage der Eintragung:
Gemäß Anweisung Nr. 158/74 des Ministers des Innern und Chefs der deutschen
Volkspolizei am 24. Mai 1974 eingetragen am 2. August 1974.
Begründung:
A. Die gesetzliche Kette der
Eintragungen wurde an dieser Stelle unterbrochen, weil die Eintragung der
Zustimmung des SHAEF-Gesetzgebers bedurft hätte und ein Beauftragter der
sowjetischen Besatzungsmacht die Zustimmung zu dieser Eintragung rechtswirksam
nicht geben konnte und durfte.
Die Anweisung des sowjet. Kommandanten widerspricht dem SHAEF-Gesetz Nr.
76 (vom 29. Januar 1945), veröffentlicht im US-Amtsblatt für Deutschland Ausg.
A, Seite 42
B. Die Eintragung vom 2. 8.
1974 war weiterhin deshalb unwirksam, weil die vermeintliche
Eigentumserwerberin, die Fundament GmbH, ihren Sitz in Berlin hatte, dem
fortgeltenden Geltungsbereich des besonderen Status von Berlin. Damit unterlag
diese Gesellschaft den besonderen Bestimmungen, die für Berlin gelten.
C. Amtliche Feststellung des Verfassungsrechtlich
Besonderen Status von Berlin:
Mit Befehl Nr. 1 der Interalliierten Militärkommandantur der Stadt
Berlin vom 11.07.1945 (VOBl. d. Stadt Berlin Nr. 4 S. 45), wurde die Verwaltung
der Stadt Berlin durch die Vier Mächte übernommen und alle vom Chef der
Garnison und Militärkommandanten der Roten Armee der Stadt Berlin erlassenen
Befehle und Anordnungen angeordnet, daß diese Befehle und Anordnungen bis auf
besondere Verfügung in Kraft bleiben.
Gemäß Ziffer 2 Satz 2 der Feststellung seitens der Regierungen des
Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der
Sozialistischen Sowjet-Republiken sowie der Provisorischen Regierung der
Französischen Republik über die Besatzungszonen in Deutschland vom 05.06.1945 (Quelle: Amtsbl. All. Kontrollrat Deutschl. ErgBl. Nr. 1 S. 11) und Ziffer 7 der Feststellung seitens der Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken sowie der Provisorischen Regierung der Französischen Republik über das Kontrollverfahren in Deutschland vom 05.06.1945 (Quelle:
Amtsbl. All. Kontrollrat Deutschl. ErgBl. Nr. 1 S. 10) wurde sodann das gesamte
Stadtgebiet der Gebietskörperschaft von Groß-Berlin der kollektiven Verwaltung
der vier Mächte, vertreten durch eine unter der Leitung des Kontrollrats
stehende Interalliierte Militärkommandantur der Stadt Berlin gestellt.
D. Genehmigungsschreiben
der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949, in VOBlatt der
brit. Zone Nr. 50, vom 7. September 1949:
«4. Ein dritter Vorbehalt betrifft die Beteiligung Groß-Berlins am Bund.
Wir interpretieren die Artikel 23 und 144 dahin, daß er die Annahme unseres
früheren Ersuchens darstellt, demzufolge Berlin keine abstimmungsberechtigte
Mitgliedschaft im Bundesrat oder Bundestag erhalten und auch nicht durch den
Bund regiert werden wird...»
Fazit der Punkte 10 - 13:
Damit ist klargestellt, daß die Hakeburg stets unter der Gesetzgebung der
alliierten Besatzungsmächte gestanden hat und weiterhin steht. Die Auffassung,
es habe seitens der sowjetischen Besatzungsmacht eine Aufhebung der
Beschlagnahme nach SHAEF-Gesetz Nr. 52 gegeben, ist nicht aufrechtzuerhalten.
Eine Aufhebungsorder des SHAEF-Gesetzgebers für Deutschland betreffend die
Beschlagnahme des Reichs- und damit Postvermögens ist niemals erfolgt. Vielmehr
wurde im Gegenteil die Fortgeltung derselben mehrfach amtlich festgestellt.
Begründung:
Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin, vom
25.09.1990, Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1274 [Siehe oben Nr. 3 B.]
Begründung:
A. BGBl 1990 II Seite 1274, ‹Übereinkommen zur
Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin›, [Siehe oben Nr. 4 B.]
B. Dasselbe,
Art. 4:
«Alle Urteile und
Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine
derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden
der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin
erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht
rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und
Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden
behandelt.»
Die Verträge mit den drei Mächten sind die
unaufhebbare Grundlage der Verträge mit den vier Mächten
(Zwei-plus-Vier-Vertrag etc.)
Begründung:
Einträge im Grundbuch Kleinmachnow
Eintrag vom 15. Aug. 1995:
Dokument 09 [Abschrift]
Eintragung (4) Lfd. Nr. 1,3,4,5,7,9
Eigentümer: Deutsche Telekom AG, Bonn
Grundlage der Eintragung:
(gemäß Ersuchen vom z. B. 1995 der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben v. 2.8.1995 (PZ/M25V-94/40739) eingetragen am 15. 8. 1995
Eintrag vom 3. Febr. 1998 [Abschrift]
Dokument 09a -
Grundbuchblatt (durchgestr.: 4905) 145
Liegenschaften der Fundament GmbH (durchgestr.)
Deutsche Telekom AG: Neu gefaßt am 3. Febr. 1998:
Bemerkung: Zurückgeführt!
Eintrag vom 03.02.1998
Dokument 09b o.D. Grundbuch Kleinmachnow Blatt 145 [Abschrift]
Eigentümer Nr. 1-6: Deutsche Telekom AG
Grundlage der Eintragung:
Ohne Eigentumswechsel
bei Neufassung hier vermerkt am 03.02.1998 [#1]
Aufstellung der Flächen [#2]
Bestandsbeschreibung [#3]
Anmerkung: Der Eintragstext:
«Ohne Eigentumswechsel» ist auch nach dem Urteil des BVerfG vom 31.07.1973
- Aktenzeichen: 2 BvF 1/73 – sachlich unrichtig und damit
ungültig.
Die Deutsche Telekom AG verweigert der Principality of Sealand im
Deutschen Reich die Nutzung ihres Staatsgebietes Hakeburg gemäß den
vertraglichen Vereinbarungen.
Damit wird seitens der Deutschen Telekom AG – die laut GG 143 in Vollmacht
der Bundesrepublik Deutschland handelt - bewußt und vorsätzlich gegen
geltendes nationales, internationales und Besatzungsrecht verstoßen.
Strafantrag ist gestellt.
Die Principality of Sealand hat ihre Schadensersatzansprüche zur
rechtlichen und finanziellen Geltendmachung an die staatseigene Firma Sealand
Trade Corporation übertragen.
Eine Schadensersatzforderung ist bereits rechtswirksam geltend
gemacht und wird bis zu einer Einigung oder einer gerichtlichen Entscheidung
fortgeschrieben.
Ein ausführliches Rechtsgutachten ist in Arbeit.
Hinweis:
Laut Regierungsbeschluß 080203 der Principality of Sealand wird die Hälfte der
Schadensersatzsumme den Opfern der Flutkatastrophe im August 2002 in
Deutschland, Österreich und Tschechien als humanitäre Hilfe zur Verfügung
gestellt werden.
Sealand, im November 2002
Principality
of Sealand
gez. RGB
Staatsminister