SHAEF-Gesetz Nr. 52, Art. III
«Verpflichtungen hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens»
«4. Alle Verwahrer, Pfleger, Amtspersonen oder andere Personen, die Vermögen der in Artikel I oder II aufgezählten Art in Besitz, in Verwahrung oder unter Kontrolle haben, unterliegen den folgenden Verpflichtungen:
(a) (I) Sie müssen das Vermögen nach den Weisungen der Militärregierung verwalten und dürfen bis zum Erlaß dieser Weisung dieses Vermögen weder übertragen noch aushändigen noch anderweitig darüber verfügen; ...
5. Niemand soll eine Handlung oder Unterlassung begehen, verursachen, noch durch Dritte zulassen, sofern hierdurch Vermögen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, beschädigt oder verheimlicht wird.»