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DIE SACHLAGE
IV. Zurückweisung ungültiger Annahmen

Seite 12

12. Die Eintragungen Nr. 2, 3 und 4 im Grundbuch sind illegal und damit ungültig.

Begründung:

A. Die gesetzliche Kette der Eintragungen wurde bereits mit der Nr. 2 unterbrochen, weil die Eintragung der Zustimmung des SHAEF-Gesetzgebers bedurft hätte und ein Beauftragter der sowjetischen Besatzungsmacht die Zustimmung zu dieser Eintragung rechtswirksam nicht geben konnte und durfte.

Die Anweisung des sowjet. Kommandanten widerspricht dem pdfklein SHAEF-Gesetz Nr. 76 (vom 29. Januar 1945), veröffentlicht im US-Amtsblatt für Deutschland Ausg. A, Seite 42

B. Zudem war die Eintragung Nr. 3 vom 2. 8. 1974 weiterhin deshalb unwirksam, weil die vermeintliche Eigentumserwerberin, die Fundament GmbH, ihren Sitz in Berlin hatte, dem fortgeltenden Geltungsbereich des besonderen Status von Berlin. Damit unterlag diese Gesellschaft den besonderen Bestimmungen, die für Berlin gelten.

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Doc. 08a
Grundbuch Kleinmachnow 1995
Einträge seit 1945
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Doc 08b
Grundbuch Kleinmachnow 1995
Eintrag Übertragung

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C-D: betr. Berlinstatus

C. Amtliche Feststellung des Verfassungsrechtlich Besonderen Status von Berlin:

Mit Befehl Nr. 1 der Interalliierten Militärkommandantur der Stadt Berlin vom 11.07.1945 (VOBl. d. Stadt Berlin Nr. 4 S. 45), wurde die Verwaltung der Stadt Berlin durch die Vier Mächte übernommen und alle vom Chef der Garnison und Militärkommandanten der Roten Armee der Stadt Berlin erlassenen Befehle und Anordnungen angeordnet, daß diese Befehle und Anordnungen bis auf besondere Verfügung in Kraft bleiben.

Gemäß Ziffer 2 Satz 2 der Feststellung seitens der Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken sowie der Provisorischen Regierung der Französischen Republik über die Besatzungszonen in Deutschland vom 05.06.1945 (Quelle: Amtsbl. All. Kontrollrat Deutschl. ErgBl. Nr. 1 S. 11) und Ziffer 7 der Feststellung seitens der Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken sowie der Provisorischen Regierung der Französischen Republik über das Kontrollverfahren in Deutschland vom 05.06.1945 (Quelle: Amtsbl. All. Kontrollrat Deutschl. ErgBl. Nr. 1 S. 10) wurde sodann das gesamte Stadtgebiet der Gebietskörperschaft von Groß-Berlin der kollektiven Verwaltung der vier Mächte, vertreten durch eine unter der Leitung des Kontrollrats stehende Interalliierte Militärkommandantur der Stadt Berlin gestellt.

D. Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949, in VOBlatt der brit. Zone Nr. 50, vom 7. September 1949:

«4. Ein dritter Vorbehalt betrifft die Beteiligung Groß-Berlins am Bund. Wir interpretieren die Artikel 23 und 144 dahin, daß er die Annahme unseres früheren Ersuchens darstellt, demzufolge Berlin keine abstimmungsberechtigte Mitgliedschaft im Bundesrat oder Bundestag erhalten und auch nicht durch den Bund regiert werden wird...»

Fazit der Punkte 10 - 12: Zurückweisung ungültiger Annahmen:

Damit ist klargestellt, daß die Hakeburg stets unter der Gesetzgebung der alliierten Besatzungsmächte gestanden hat und weiterhin steht. Die Auffassung, es habe seitens der sowjetischen Besatzungsmacht eine Aufhebung der Beschlagnahme nach SHAEF-Gesetz Nr. 52 gegeben, ist nicht aufrechtzuerhalten.

Stand: Samstag, 30. November 2002

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