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DIE SACHLAGE
I. RECHTSGRUNDLAGEN
Seite 4

4. Ohne Genehmigung der USA kann niemand über das beschlagnahmte Reichsvermögen verfügen.

Begründung:

SHAEF-Gesetz Nr. 52, Art. III
«Verpflichtungen hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens»

«4. Alle Verwahrer, Pfleger, Amtspersonen oder andere Personen, die Vermögen der in Artikel I oder II aufgezählten Art in Besitz, in Verwahrung oder unter Kontrolle haben, unterliegen den folgenden Verpflichtungen:

(a) (I) Sie müssen das Vermögen nach den Weisungen der Militärregierung verwalten und dürfen bis zum Erlaß dieser Weisung dieses Vermögen weder übertragen noch aushändigen noch anderweitig darüber verfügen; ...

5. Niemand soll eine Handlung oder Unterlassung begehen, verursachen, noch durch Dritte zulassen, sofern hierdurch Vermögen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, beschädigt oder verheimlicht wird.»

Ein Erlaß dieser Anordnung liegt nach unserer Kenntnis nicht vor.

Stand: Freitag, 29. November 2002

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