ZURÜCK

|Start>> Hotstuff>> Hakeburg>> Dokumentation|

DIE SACHLAGE
III. Nichtige Geschäfte der Bundesrepublik Deutschland mit Reichsvermögen
Seite 10

10. Dies gilt auch für den Fall, daß Gesetze der Bundesrepublik Deutschland anderes vorsehen oder festlegen.

Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland heißt es in
Artikel 143b
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden.

Dieser Artikel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist nach geltendem Besatzungsrecht ungültig.

Begründung:

A. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1386ff
«Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung)
sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung) vom 8. Oktober 1990

...
3. Folgende Bestimmungen das Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft:
Erster Teil: Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis « .... Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern»
sowie Absätze Artikel 2 Absatz 1" (siehe unten B)
Art. 3, 4, 5, 7, 8
Dritter Teil, Anhang:
Artikel 3, 6
Sechster Teil, Artikel 3
Siebenter Teil, Artikel 1
Neunter Teil, Artikel 1
Zehnter Teil, Artikel 4 ...
pdfklein Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1386ff

B. In dem oben zitierten pdfklein «Überleitungsvertrag» bzw.
VERTRAG ZUR REGELUNG AUS KRIEG UND BESATZUNG ENTSTANDENER FRAGEN
(in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung)

... Artikel 2 (1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen, wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
Ebenda: pdfklein Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1386ff

C. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 139

«Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.»

D. SHAEF-Gesetz Nr. 52, ARTIKEL VI
«Gesetzeswidersprüche»

«B. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Gesetz, oder einer auf Grund desselben erlassenen Anordnung und den deutschen Gesetzen, geht das erstere vor. Alle deutschen Gesetze, Erlasse und Bestimmungen, die Beschlagnahme, Einziehung oder Zwangsverkauf von Vermögen der in Artikel I und II aufgezählten Art vorsehen, werden hiermit außer Kraft gesetzt

E. Militärregierung – Deutschland: Allgemeine Anordnung Nr. 2
- gemäß Gesetz Nr. 52 und SHAEF-Gesetz Nr. 55:

«IG Farbenindustrie AG: Verbot von Rechtsgeschäften in Aktien und Schuldverschreibungen und anderen Vermögensinteressen der IG Farbenindustrie AG.»

Begründung zu E:
Diese allgemeine Anordnung ist die aktuelle und allgemein bekannte Rechtspraxis.

Beweise: Dokumentation des aktuellen Standes der Angelegenheit IG Farben aus der Presse; Zeugenvernehmung des Vorstandes der IG Farben u.a.m.

Stand: Samstag, 30. November 2002

nach oben

ZURÜCK

|Start>> Hotstuff>> Hakeburg>> Dokumentation|