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Juristische Meinung
über den internationalen Status des Staates Sealand,
dargestellt von
Dr. Béla Vitànyi
Professor für öffentliches internationales Recht
Universität Nijmegen
-Auszug-
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- Die Staatenbildung im allgemeinen
- Das Problem einer Staatengründung auf einer künstlichen Installation in Hoheitsgewässern
- Der Gedanke des Staatsterritorium im internationalen Recht
- Die Rechte eines Küstenstaates gegenüber dem Festland
- Vergleichsfälle von Gerichtsbarkeit von Küstenstaaten über künstliche Inseln auf oher See
- Der spezifische legale Status des Gebietes des Fürstentums von Sealand
- Der rechtliche Status der Plattform "Roughs Tower" vor der Besetzung
- Die Bedingungen von Besetzung von Territorien im internationalen Recht
- Die Besetzung von einem Gebiet ohne "Master by individuals"
- Die Bedeutung des Zustandes im Augenblick
- Internationale Anerkennung eines neuen Staates
- Sicht auf den rechtlichen Charakter der Anerkennung
- Die Bedingungen für die Anerkennung
- Die Formen der Anerkennung eines neuen Staates
Die Gründung eines Staates im allgemeinen
Zur Doktrin internationalen Rechts sind folgende 3 Elemente notwendig, um einen Staat zu gründen. Diese entsprechen der Formulierung von Dr. Reuter: "Um einen Staat zu gründen benötigt man eine Population und ein Territorium". Internationale Praxis bestätigt diese These. Das gemischte deutsch-polnische Schiedstribunal erklärte im Fall der deutschen kontinentalen Gasgesellschaft im Jahr 1929, wie folgt:
Ein Staat existiert unter der Bedingung, daß er ein Territorium hat, von Menschen bewohnt sein kann, und das Territorium öffentlich für die Population zugänglich ist.
Man kann auch Definitionen, die in Artikel 1 der "Konventionen von Rechten und Pflichten eines Staates" der 7. Internationalen Konferenz der amerikanischen Staaten in Montevideo vom 26. Dezember 1933, aufgestellt wurden, hinzuziehen. Der Staat ist eine Person von internationalem Recht und sollte folgende Qualifikationen haben:
- eine permanente Bevölkerung;
- ein definiertes Territorium;
- eine Regierung;
- die Kompetenz und die Möglichkeit sich in Beziehungen zu anderen Staaten zu begeben.
In der Tat bestimmt das internationale Recht den rechtlichen Status einer physikalischen Person, sowie seine Kapazität innerhalb der Sphäre in der er lebt, zu handeln. Gleichermaßen ist im internationalen Recht der Staat durch die Personen selbst existierend. Kein Zweifel besteht, wenn es eine Tatsache ist, daß eine Gemeinschaft, die vorgibt, diese Kompetenzen zu haben, tatsächlich diese Elemente innerhalb eines Staates präsentieren kann.
In jedem Staat existiert eine Macht, die an bestimmte Organe abgegeben ist, und dazu dient, eine Bevölkerung zu regieren. Diese politische Macht, die oft als öffentliche Autorität dargestellt ist, soll nichts anderes als Souveränität bedeuten. Souveränität selbst als ursprüngliche Macht in dem Sinne, daß sie aus keiner anderen Macht hervorgeht. Andererseits bedeutet Souveränität übergeordnete Macht in einem Rahmen von einer gut definierten Kompetenz. Nicht nur, daß es nichts darüber hinaus gibt, sondern, daß es ebenfalls exklusiv in seiner Sphäre gültig ist und es keine gleiche oder rivalisierende Macht gestattet.
Herausragende Veröffentlichungen, die sich mit internationalem Recht befaßt haben, halten die direkte Unterwerfung zum internationalen Recht für die logische Konsequenz zur Kompetenz eines Staates.
Dieses ist auch die Sicht von Guggenheim:
"Die direkte Unterwerfung von Menschen eines souveränen Staates nennt sich Unabhängigkeit. Eine selbst regierte menschliche Gemeinschaft, die sich einer regelmäßigen wirksamen Rechtsordnung unterwirft und damit am völkerrechtlichen Verkehr teilnehmen kann".
Verdross schreibt inhaltlich das gleiche und formuliert wie folgt:
"Ein souveräner Staat ist eine vollständige und dauerhafte menschliche Gemeinschaft mit voller Selbstregierung, die mit einer völkerrechtlichen unmittelbar auf einem bestimmten Gebiet mit regelmäßiger wirksamer Rechtsordnung verbunden wird, und so organisiert ist, daß sie am völkerrechtlichen Verkehr teilnehmen kann".
Die rechtliche Ordnung des Fürstentums Sealand begründet sich nicht durch eine übergeordnete Autorität. Das Oberhaupt des Staates Sealand ist ein Prinz, dem von Staatsräten assistiert wird. Diese führen die legislative Macht aus.
Eine Regierung sorgt für eine funktionierende Exekutive und ein hohes Gericht kann angerufen werden, um die rechtliche Macht durchzuführen. Die Macht dieser Staatsorgane und die Rechte der Bewohner sind in der Verfassung reguliert. Diese Verfassung ergibt sich aus der Verfassungsurkunde, die der Prinz erlassen hat. Sealand hat seine Verfassung ausgerufen und seine übrigen Gesetze, um mit voller Selbstbestimmung innere und äußere Angelegenheiten ausüben zu können. Dieses völlig unabhängig von externen Mächten.
Die Adaption des allgemeinen britischen Rechtssystems wurde zum Ziel des Souveränitätswillens von Sealand übernommen. Die Übernahme eines fremden juristischen Systems (einer fremden Rechtsbarkeit) in einigen Punkten ist kein ungewöhnliches System innerhalb des internationalen Lebens. In den 20er Jahren hat die Türkei das schweizerische Zivilrecht übernommen. Die neuen Staaten, die nach dem 1. Weltkrieg gegründet wurden, sowie Polen, Tschechoslowakei und Jugoslawien, behielten das Rechtssystem der Staaten, denen sie angehörten, bevor sie unabhängig wurden. Eine solche Prozedur steht nicht im Widerspruch zur Unabhängigkeit eines Staates. Vorausgesetzt ist natürlich, daß die Entscheidung, die der Staat getroffen hat, eine Entscheidung auf der Basis seines freien Willens war.
Im Licht dieser Fakten kommen wir zu folgendem Schluß:
Sealand hat öffentliche Autorität gezeigt und alle normalen Funktionen einer Staatsmacht im Inneren als auch im Äußeren, welche repräsentiert ist durch seine übergeordnete ausschließliche Macht über sein eigenes Staatsgebiet. Dieses Fürstentum unterliegt keiner ausländischen Gerichtsbarkeit. Seine nationale Rechtsordnung begründet sich in der übergeordneten Rechtsordnung innerhalb des Territoriums. Dieses führt zu der Aussage, daß Sealand direkten Anschluß an das internationale Recht hat. Konsequenterweise kann die Souveränität von Sealand nicht bestritten werden. Sealand ist deshalb als Subjekt internationalen Rechts anzuerkennen.
Die Problematik einen Staat auf einer künstlichen Installation in Hoheitsgewässern zu etablieren
Der Begriff "Staatsterritorium" im internationalen Recht ist das Gebiet, in dem der Staat seine übergeordnete Autorität ausübt. (Entsprechend die Schiedsspruchanerkennung, ausgerufen von Max Huber auf der Insel Palmas 1928):
Daraus folgt, daß Souveränität sich auf eine Teiloberfläche des Globus bezieht und die rechtlich notwendige Bedingung ist, für die Einbeziehung eines Teil-Territoriums in einem bestimmten Staat. Souveränität im Verhältnis zum Territorium bezeichnet man als territoriale Souveränität. Souveränität zwischen Staaten bedeutet Unabhängigkeit. Unabhängigkeit bezogen auf einen Teil des Globus bedeutet das Recht, hierin zu herrschen, unabhängig von jedem anderen Staat, die Funktionen eines Staates auszuüben."
Das internationale Recht gibt keine Bedingungen für die Größe eines Staatsterritoriums vor!
Der U.N. Report über die internationale Schieds-Anerkennung am 14. Dezember 1970 bestätigt diese Aussage bei nachgewiesenen 94 zu 1 Stimmen und 20 Enthaltungen. Die Versammlung hat, nach Berücksichtigung der Frage bezüglich der Länder Amerikanisch Samoa, Antiqua, Bahamas, Bermuda, British Vergin Islands, Brunei, Cayman Islands, Dominica, St. Helena, St. Licia, Sychellen, St. Vincent, Solomon Islands, Takelau, Türken- und Ciacos Inseln (Territorien, von denen einige nicht mehr als 100 Bewohner haben), ihre Überzeugung ausgedrückt, daß die Frage nach territorialer Größe, geografischer Abgelegenheit oder eingeschränkter Ressourcen keinesfalls die Implementierung der Unabhängigkeit dieser Territorien verzögern darf."
Das Staatsterritorium von Sealand ist eine Plattform im südlichen Teil der Nordsee, 51-53-40° nördlicher Breite, 01-28-57° östlicher Länge. Zieht man also die Datumslinie von Landguard Point an der Nordseite zum Naze, oberhalb Walton ab, liegt die Plattform genau zwischen 5 und 6 Meilen entfernt von der Datumslinie und damit 3 Meilen außerhalb der britischen Hoheitsgewässer.
Daraus folgt, daß die Größe des Territoriums des Fürstentums Sealand kein Hindernis für andere Staaten sein kann, Sealand als unabhängigen Staat anzuerkennen.
Im Artikel 2 für Küstenstaaten sind souveräne Rechte verankert. Der Küstenstaat kann außerdem Sicherheitszonen zur eigenen Sicherheit im 500 m Umkreis einrichten.
Der spezielle rechtliche Status des Fürstentums Sealand
Die Gründung des Fürstentums Sealand ist die Bemühung der Staatengründer, auf einer künstlichen Insel innerhalb von Hochseegewässern einen neuen Staat zu errichten. Die Plattform "Roughs Tower", die das Territorium Sealands ausmacht, wurde von der britischen Armee im 2. Weltkrieg zu Militärzwecken auf hoher See erbaut. Nach Beendigung des Krieges verließ England diese Installation. Das internationale Recht bezeichnet das als den Verlust von Souveränität über ein Territorium. Es befreit das Territorium von der Beherrschung durch den derzeitigen Staatseigner. Das war 1945. Im Jahre 1967 hatte die Plattform "Roughs Tower" unbestritten den Status "res nullius", und stand somit zur Besetzung frei!
Besetzung bedeutet die Inbesitznahme durch einen Besetzer, wobei Letzterer dieses Territorium auf internationaler Basis erwirbt. Die Besetzung eines Territoriums analog zu dieser, wie der Besetzung von "Roughs Tower", findet auch noch in der jetzigen Zeit statt. So hat die spanische Marine im Februar 1968 die kleine Insel Alboran, die im Mittelmeer auf dem 38sten Breitengrad liegt, betreten. Die Marine hat die spanische Nationalflagge errichtet und die Kontrolle übernommen und damit lediglich auf die nun spanische Souveränität hingewiesen. Diese internationale Praxis zeigt, daß unabhängig davon, ob ein Territorium bewohnt ist, ein Staat Autorität ausüben kann.
Zum Beispiel wurde im Fall von Clipperton Island folgendes festgestellt:
In dem Moment, wo ein tatsächlich völlig unbewohntes Territorium erstmals durch einen Staat besetzt wird und dieser Staat dort auftritt, von diesem Moment an muß die Besetzung als vollzogen gelten und somit unbestritten abgeschlossen sein. Auf der Hypothese der animus occupandi (geistigen Besetzung), manifestiert durch den symbolischen Akt des hissens einer Flagge durch den Besetzenden, ist hier die Souveränität ausreichend nachgewiesen. So wurden zum Beispiel die administrativen Maßnahmen der Dänischen Regierung im östlichen Grönland bezüglich einer Territoriumsübernahme von einem Gericht als ausreichender Beweis, hier Staatsmacht auszuüben, anerkannt.
Auf Basis all dieser Analysen der internationalen Rechtsprechung müssen wir zu folgendem Schluß kommen:
"Die Inbesitznahme von "Roughs Tower" in 1967 durch eine Gruppe, angeführt von Mr. Roy Bates, mit der Absicht hier einen unabhängigen Staat zu gründen- ebenfalls wie die Tatsache, daß diese Gruppe hier öffentliche Autorität ausüben will - was ein effektives und ununterbrochenes Funktionieren eines Staates bedeutet, hat alle im internationalen Recht notwendigen Bedingungen erfüllt, um den Titel der Souveränität über ein Territorium ohne Eigentümer zu führen.
Die Besetzung von "Roughs Tower" und die Gründung des Fürstentums Sealand ist den britischen Behörden seit mehr als 10 Jahren bekannt. "Roughs Towers" liegt im südlichen Teil der Nordsee, einige Meilen von der englischen Küste entfernt, im Zentrum der am stärksten frequentierten Seeverkehrszone. Die Machthaber von Sealand haben direkt nach Gründung des Fürstentums ihre Flagge gehißt; die Gründung eines neuen Staates an diesem Ort ist also keinesfalls unentdeckt geblieben.
Außerdem machte Sealand im Jahr 1968 vom Recht der Selbstverteidigung Gebrauch, als ein Frachter der englischen Handelsmarine anlegen wollte.
Dazu ein Zitat des ehrenwerten Mr. Justice Lindley: Jeder Staat hat die volle Macht, seine Gesetzte, die er für richtig hält, zum Zwecke des Friedens und zur Verteidigung seiner eigenen Interessen innerhalb der umgebenden See innerhalb der 3 Meilen-Zone und an seiner eigenen Küste einzusetzen.
Durch die Feststellung, daß Sealand nicht der Souveränität Großbritanniens untersteht, und dadurch, daß Sealand nicht den britischen Gesetzen untersteht, erklärte sich der ehrenwerte Richter Mr. Justice Chapman nicht in der Lage, die Aktivitäten auf der Insel Sealand zu beurteilen, da dieses Territorium nicht der englischen Rechtssprechung untersteht.
Die ausgedehnte Inaktivität der britischen Behörden kann kaum anders interpretiert werden, als Beweis der Hinnahme der Besetzung von "Roughs Tower". Das Abstandnehmen von jeglichen Aktivitäten gegenüber Sealand und die Anerkennung durch Mr. Justice Chapman als Fakt, daß Sealand außerhalb britischer Souveränität liegt und nicht der britischen Rechtssprechung unterliegt, drückt aus, daß die effektive Besetzung durch Roy Bates nach internationalem Recht gültig ist. Von diesem Moment an hatte Großbritannien keinen legalen Titel mehr, um Schritte gegen Sealand zu unternehmen. Mit anderen Worten haben die britischen Behörden die Existenz des Fürstentum Sealand stillschweigend hingenommen.
Internationale Anerkennung eines neuen Staates
Die politische Existenz eines Staates ist grundsätzlich unabhängig von der Anerkennung durch andere Staaten!
Jeder Staat kann selbst entscheiden, ob er einen neuen Staat anerkennen will. So kann ein Staat von einigen Staaten anerkannt werden, während andere ihre Anerkennung verweigern.
Zusammenfassung
Die Regierung von Sealand repräsentiert die übergeordnete und exklusive Macht über ihr Territorium.
In den 11 Jahren (bis heute 30 Jahre), die das Fürstentum existiert, wurde die Stabilität des Staates und die Effektivität der rechtlichen Ordnung bestätigt. Die Größe des Territoriums hat keine Auswirkungen auf die Kompetenz dieses Staates innerhalb des internationalen Rechts.
Der Außenminister von Sealand akzeptierte in seinem Brief vom 5. November 1976 - adressiert an den Generalsekretär der Vereinten Nationen Verpflichtungen aus der Verfassungsurkunde der Vereinten Nationen.
Mit Wirkung vom 26. Januar 1977 unterwarf sich die Regierung von Sealand der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes. Die Verfassung des Fürstentums garantiert die Wahrung der fundamentalen Menschenrechte. Dieser Akt läßt keinen Zweifel daran, daß Sealand sich den Beziehungen anderer Staaten im allgemeinen und bezüglich der Regeln internationalen Rechts anpaßt.
Daraus folgt, daß das Fürstentum Sealand alle Bedingungen der internationalen Anerkennung eines neuen Staates erfüllt. Außerdem ist die politische Existenz von Sealand entsprechend dem internationalen Recht unabhängig von der Anerkennung durch andere Staaten.
Die internationale Praxis macht den Unterschied zwischen der "de jure" und der "de facto" Anerkennung eines neuen Staates. Wenn es Zweifel bezüglich der Stabilität eines Staates und deren Machtausübung zu einem bestimmten Zeitpunkt gibt, so kann es sein, daß die Anerkennung durch existierende Staaten bezüglich der Rechtsbarkeit des neuen Staates als fakultativ existierende Macht anerkannt wird.
Die "de facto"- Anerkennung ist eine provisorische Anerkennung. Wenn ein Staat Stabilität bewiesen hat, wird aus der "de facto"- Anerkennung im Laufe der Zeit die "de jure"- Anerkennung. Ist das nicht der Fall wird die "de facto"- Anerkennung widerrufen.
Die "de jure"- Anerkennung drückt das Vertrauen in den neuen Staat aus. Das heißt, daß die "de jure"- Anerkennung auch Jahre nach Gründung eines Staates ausgesprochen werden kann und seine Gültigkeit auf den Zeitpunkt der Gründung des neuen Staates rückbezüglich ist.
Die Anerkennung kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen. Entweder auf dem direkten Weg, z.B. durch einen gemeinsamen Anerkennungsbeschluß oder durch den Austausch diplomatischer Noten, kann aber auch ruhend vollzogen werden, dann bezeichnet als facta concludia.
Dazu gehören Fakten, wie der Eintritt in diplomatische Beziehungen mit dem neuen Staat. Auch gehört dazu die gemeinsame Teilnahme an multilateralen internationalen Konferenzen oder gemeinsame Unternehmungen bei multilateralen internationalen Versammlungen, obwohl für diese Kontakte eine Anerkennung völlig unwichtig wäre. Sogar die "de jure"- Anerkennung muß nicht zwingend den Eintritt eines neuen Staates in diplomatische Beziehungen bedeuten. Das internationale Recht macht das nicht zur Bedingung. Dies wurde bei der Konferenz für diplomatische Beziehungen am 18.April 1961 in Wien in Artikel 2 festgehalten:
Die Schaffung von diplomatischen Beziehungen zwischen Staaten und permanente diplomatische Beziehungen untereinander bedürfen der gegenseitigen Übereinkunft.
gez. B. Vitányi
Nijmegen, 19. Mai 1978
Übersetzt wurden hier auszugsweise nur die für "Roughs Tower" bzw. das Fürstentum Sealand relevanten Fakten.
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