
Rechtsgutachten
über die völkerrechtliche Situation der
Principality of Sealand
erstattet von
Dr. Dr. Dr. Walter Leisner
Universitätsprofessor der Rechte, Ordinarius für Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht
im Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Erlangen-Nürnberg
Vorstand des Instituts für Staats- und Verwaltungsrecht in Erlangen
Abteilung Staatsrecht und internationales Recht
Vertreter der "Principality of Sealand", über welche im anliegenden Katalog näher informiert wird, haben mich gebeten, über die völkerrechtliche Situation Sealands ein Rechtsgutachten zu erstatten.
Bei dieser im folgenden abgegebenen Stellungnahme werden die Angaben als richtig unterstellt, welche mir von den Vertretern Sealands gemacht wurden.
Danach ist insbesondere eine derjenigen Personen, welche seinerzeit Sealand besetzt hatten, vor einem englischen Schwurgericht im Jahre 1968 von der Anklage freigesprochen worden, rechtswidrig britische Schiffe unter Berufung auf souveräne Rechte Sealands bedroht zu haben. Das Gericht stellte fest, daß sich Sealand außerhalb britischer Hoheitsgewässer befinde.
Ferner hat demnach die britische Botschaft in Bonn die "Übernahme von Sealand" sowie die Tatsache bestätigt, daß dort ein eigenes Post- und Währungssystem errichtet worden sei.
Schließlich wurden mir Diplomatenpässe Sealands vorgezeigt, welche durch Immigrationsbehörden der Flugplätze von London, Paris und München visiert worden waren.
Ausgehend von diesen Fakten kommt die nachfolgende Untersuchung zum
ERGEBNIS,
daß Sealand als ein souveräner Staat im Sinne des Völkerrechts anzusehen ist.
Erlangen, den 5. Februar 1975
Dr. Dr. Dr. Walter Leisner
a.ö. Universitätsprofessor
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Anerkennung Sealands durch andere Staaten
Sealands Qualifikation als souveräner Staat hängt nicht davon ab, daß Sealand von anderen Völkerrechtssubjekten als Staat oder daß gar seine Regierung völkerrechtlich anerkannt worden ist oder künftig anerkannt wird. Immerhin kann es außenpolitisch für Sealand nicht völlig gleichgültig sein, ob es sich als de facto oder de jure bereits anerkannt betrachten kann.
In Betracht kommen hier:
1. Äußerungen deutscher Behörden der inneren Verwaltung, welche die Staatsangehörigkeit Sealands zur Kenntnis nehmen und entsprechende normative Folgen daraus zu ziehen scheinen, jedenfalls hier nach deutschem Staatsangehörigkeits- Kollisionsrecht entscheiden. "Die Anerkennung der Staatsangehörigkeit einer Einzelperson zu einem bisher noch nicht anerkannten Staat durch die mit hoheitlichen Funktionen ausgestattete Behörde eines Staates könnte als dessen Anerkennung des neuen Staates aufgefaßt werden", weil derartige "politischen Hoheitsakte den Anspruch auf Staatlichkeit so sehr zum Ausdruck bringen".
Dem könnte wohl nur mit der Begründung widersprochen werden, die Staatsangehörigkeitsbehörden der BRD seien nicht Teil der Auswärtigen Gewalt der BRD, könnten also keinerlei Anerkennungsakte setzen. Außerdem hätten sie hier gegenüber einem deutschen Staatsangehörigen, nicht gegenüber einer Autorität von Sealand gehandelt.
Es muß daher als fraglich gelten, ob durch Akte der Regierung oder einer Stadtverwaltung Sealand schon als von der BRD anerkannt gelten kann.
2. Ein britisches Gerichtsurteil, durch das eine Person freigesprochen wurde, die unter Berufung auf Sealands Staatsgewalt englische Schiffe bedroht hatte.
Darin liegt kaum eine Anerkennung seitens Großbritanniens. Das Urteil spricht lediglich aus, daß Sealand nach englischem Recht nicht in britischen Hoheitsgewässern liegt, daß dort also englische Schiffe nur Gewalt anwenden könnten, wenn ihnen dies außerhalb der Hoheitsgewässer gestattet wäre. Dies wird aber im vorliegenden Fall verneint.
3. Visierung und damit Anerkennung von (Diplomaten-) Pässen Sealands durch Großbritannien, Frankreich und die BRD. Ob damit irgendeine Anerkennung seitens dieser Staaten verbunden ist, wird als zweifelhaft bezeichnet, schon weil eben auch hier nicht die eigentliche Auswärtige Gewalt dieser Staaten tätig wurde. Immerhin hat seinerzeit der Völkerbund vor der Anerkennung von Mandschukuo- Pässen gewarnt, also mit diesen doch eine gewisse Rechtswirkung verbunden, und gerade England und Frankreich haben sich geweigert, DDR- Pässe zu visieren, solange und mit der Begründung, daß die DDR von ihren Regierungen nicht anerkannt sei.
Daraus ergibt sich für Großbritannien und Frankreich, daß diese Staaten in der Anerkennung eines Reisepasses einen Akt der Anerkennung, jedenfalls "als Staat", sehen. Dies muß a fortiori für die Anerkennung von Diplomatenpässen Sealands gelten. Den besagten Staaten steht es ja weiterhin frei, wie sie ihre Auswärtige Gewalt organisieren, wen sie als "Hilfsbeamte" derselben anerkennen. Dies geschieht hier offensichtlich im Falle der Grenzpolizei.
England und Frankreich dürften daher Sealand bereits als Staat anerkannt haben.
4. Schreiben der britischen Botschaft in Bonn sind dann eindeutig völkerrechtliche Anerkennungshandlungen Großbritanniens, wenn sie an ein Organ von Sealand in der BRD als solches gerichtet werden aber auch nur dann, nicht aber, wenn nur einem Privaten Auskunft erteilt wird. Immerhin bietet das Schreiben der britischen Botschaft vom 4. Juli 1973 deutliche Indizien dafür, daß die britische Auswärtige Gewalt Sealand als Staat anerkennt: Die Staatsgründung wird hier ausdrücklich festgestellt, die Wahrnehmung von Hoheitsrechten ohne Protest zur Kenntnis genommen. Angesichts der besonders nahen Lage Sealands zu Großbritannien und der speziellen Interessenberührung, welche seine Existenz für Großbritannien zur Folge hat, wird man diesem Staat wohl doch eine gewisse "Redepflicht" ansinnen können: Wenn er Sealand nicht anerkennen will, müßte er vielmehr negative Erklärungen abgeben, als daß er die Existenz Sealands ausdrücklich zur Kenntnis nimmt. Gerade dies letztere aber ist geschehen. Großbritannien wird also kaum bestreiten können, daß es Sealand anerkannt hat, was sich ja auch aus den Darlegungen zu 3. ergibt.
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Zusammenfassung der Ergebnisse
1. Die völkerrechtliche Situation Sealands hängt entscheidend davon ab, ob die Insel als souveräner Staat anzusehen ist. Voraussetzung für die Staatsqualität ist, daß die drei Staatselemente Staatsgebiet, Staatsvolk und (souveräne) Staatsgewalt gegeben sind. Dies ist bei Sealand der Fall, denn:
2. Sealand besitzt ein Staatsgebiet, weil es auf einem abgegrenzten Teil der Erdoberfläche ruht, der seinerseits mit unterspülten Flächen fest verbunden ist. Das "Staatsgebiet" ist im übrigen ein rechtlicher, kein geographischer Begriff, ein "räumlicher Bereich staatlicher Wirksamkeit" ist bei Sealand gegeben. Feste Verbindung mit der Erdoberfläche ist vorhanden. Sealand ist nicht mit einem Schiff vergleichbar, weil es wesentlich und endgültig unbeweglich ist; auf diese Festigkeit aber kommt es für die Staatsqualität an, sie ist bei Sealand nicht prekärer als bei natürlichen Inseln. Das Staatsgebiet von Sealand ist groß genug, quantitative Grenzen nach unten kennt hier das Völkerrecht nicht (vergleiche: Vatikanstadt). Daß es sich um "Staatsgebiet von Menschenhand" handelt, schadet nicht: "Staatsgebiet" ist eben kein geographisch- naturwissenschaftlicher Begriff; Staatsgebiet kann jederzeit durch "künstliche" etwa Dammbauten dem Meer abgenommen werden, auch dieses Territorium ist etwas "Künstliches"; Pfahlbauten wie Sealand sind bisher stets als Staatsgebiet anerkannt worden (Venedig). Zu trennen von der Frage, ob künstliche Inseln Staatsgebiet sind, ist die Frage, unter welchen Umständen künftig solche Inseln gebaut werden dürfen. Die Möglichkeit ist rechtlich und tatsächlich begrenzt.
Mit der Staatsgebietsqualität des seit langem bestehenden Sealand hat dies nichts zu tun.
3. Sealand hat ein Staatsvolk, obwohl dieses sehr klein ist; das Völkerrecht verlangt keine Mindestzahl von Staatsangehörigen. Der Staatsqualität von Sealand steht nicht entgegen, daß etwa das Gründungsvolk oder das jetzige Staatsvolk ganz oder überwiegend aus fremden Staatsangehörigen besteht. Das Völkerrecht erkennt effektive Sezzession an; im übrigen greift das internationale (und nationale) Recht der Mehrstaater ein. Eine spezielle effektive "Heimatbeziehung" der Sealänder zu Sealand muß nicht bestehen; Sealand darf nur nicht anderen Staaten ihre Angehörigen unzulässig "wegnaturalisieren".
4. Sealand weist eine souveräne Staatsgewalt auf: Die auf der Insel ausgeübte politische Gewalt zeigt eine gewisse systematische Intensität, sie ist geordnet und wird auf Dauer ausgeübt. "Nach außen" ist sie unabgeleitet, da sie sich originären Gebieterwerb gründet; militärisch- politisches Selbstbehauptungsvermögen ist nicht erforderlich. "Nach innen" ist diese Staatsgewalt unwiderstehlich und unangefochten; eine spezielle Staatsform verlangt das Völkerrecht nicht.
5. Sealand ist völkerrechtlich verkehrsfähig, obwohl dies zur Anerkennung der Staatsqualität wohl nicht unbedingt erforderlich wäre. Sealand besitzt ein völkerrechtliches Vertretungsorgan und kann jederzeit mit den wichtigsten Staaten und Organisationen normalen diplomatischen und konsularischen Verkehr aufnehmen. Dabei kann es sich durch einen Missionschef bei mehreren Völkerrechtssubjekten und überall durch Wahlkonsuln vertreten lassen. Wie bei anderen Zwergstaaten bemißt sich die Möglichkeit der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen nach Sealands Leistungsfähigkeit hinsichtlich der jeweils dort verfolgten Ziele.
6. Sealand ist von Privaten gegründet worden. Staatsgründung durch Private ist zulässig (vergleiche: Israel). Sie ist als solche ein Faktum, das allein durch Effektivität völkerrechtlich relevant wird. Bei Sealand ist sie gegeben.
7. Die internationalrechtlichen Okkupationsregeln bestätigen diese Rechtslage. Die Insel ist jedenfalls okkupationsgeeignetes Territorium, da sie dauernd besiedlungsfähig und leicht zugänglich ist. Die Besetzung ist effektiv. Sealand ist nicht nur ein Exploitationspunkt. Daß die Plattform einst von England geschaffen und okkupiert wurde, steht nicht entgegen, weil sie zwischenzeitlich eindeutig aufgegeben worden ist, die frühere Okkupation verliert damit ihre Wirkung. Die Neu- Okkupation Sealands mußte auch von dessen Staatsgewalt nicht völkerrechtlich notifiziert werden.
8. Diesen Ergebnissen stehen neuere Theorien über "Mikrostaaten" nicht entgegen, deren Völkerrechtssubjektivität beschränkt sein soll. Die h.L. kennt keinen besonderen Begriff des Mikrostaates, auch Kleinstgebilden wird volle Staatsqualität zuerkannt. Zahlreiche Klein- und Kleinststaaten sind gerade in den letzten Jahren selbständig geworden (etwa Nauru, Pitcairu). Die Staatenpraxis hat die Kleinstgebilde stets als Staaten geachtet; in internationale Organisationen sind sie nach ihrer Leistungsfähigkeit, nicht entsprechend ihrer Größe (nicht) aufgenommen worden. Wenn es also einen Begriff "Mikrostaat" gäbe, so würde dieser nur allenfalls im internationalen Organisationsrecht von Bedeutung sein. Die Territorialhoheit wäre auch bei derartigen Mikrostaaten auf jeden Fall voll zu achten. Darauf allein aber kommt es hier an.
9. Sealand kann daher als souveräner Staat sein Territorium ausdehnen, Küstengewässer, Kontinentalsockel, Einflußzone auf Hoher See beanspruchen, wenn und soweit dies nach allgemeinem Völkerrecht möglich ist, in seinem völkerrechtlichen Exploitationsbereich Erdgas- und Erdölbohrungen durchführen und entsprechende staatliche Konzessionen vergeben sowie die Benutzung seines Luftraumes regeln.
10. Sealand hat insbesondere Hoheitsgewässer. Die These, daß künstliche Inseln nie Hoheitsgewässer haben können, widerspricht der h.L. Sealand ist Staat, nicht eine "Technische Anlage". Wenn sogar Leuchttürmen eine gewisse Relevanz für die Bestimmung der Hoheitsgewässer zukommt, gilt dies für Sealand in vollem Umfang.
Die h.L. anerkennt ein Küstenmeer bei künstlichen Inseln, jedenfalls dann, wenn sie ständig über der Hochwasser- Marke liegen, eine dauernd bewohnbare Oberfläche aufweisen und unter normalen Wetterbedingungen sichtbar sind. Für Sealand trifft dies zu.
Das Konventions- Recht steht dem nicht entgegen. Auf der Seerechtskonferenz von 1930 blieb die Frage offen, die Meinungsäußerungen vor allem der hier wichtigen Staaten Großbritannien, Deutschland, Niederlande und Dänemark waren aber der Anerkennung eines Küstenmeeres günstig. Die Genfer Konferenz von 1958 brachte wieder keine Entscheidung. Daß sie den "Insel"- Begriff einschränkend auf natürliche Gebilde definiert und bei technischen Anlagen nur kleine Schutzzone vorsieht, präjudiziert das Problem nicht: Der Text der Abkommen erfaßt künstliche Inseln nicht, derart darf er nicht extensiv interpretiert werden; angesichts der früheren Diskussion hätte ausdrücklich entschieden werden müssen; die Staatsqualität künstlicher Inseln ist ein personenrechtliches Problem der Staatsqualität, das rein seerechtlich gar nicht gelöst werden kann; schließlich bringen gerade hier die Genfer Konventionen nicht allgemeines Völkerrecht zum Ausdruck, Sealand ist daher nicht gebunden. Die laufende Seerechtskonferenz (1974 Caracas) hat die "künstlichen Inseln" zum selbständigen Problemkreis erhoben, was wiederum zeigt, daß hier nichts präjudiziert werden sollte.
11. Auch Kleinsterhebungen haben nach h.L. ein Küstenmeer. Dies gilt im Falle Sealands a fortiori, weil im Nordseebereich die Küstenmeerrelevanz auch kleinster Erhebungen weitgehend vertraglich festgelegt ist.
12. Sealands Staatsqualität steht nicht entgegen, daß es etwa nur als Ergebnis einer völkerrechtswidrigen Okkupation der Hohen See habe entstehen können. Ansprüche könnten hier allenfalls gegen den Errichtungsstaat gerichtet werden (England), keinesfalls könnte eine Selbstzerstörung Sealands verlangt werden, weil insoweit die Regeln über Staatengründungen vorgehen. Okkupationsrecht aber war stets stärker als die Freiheit der Hohen See.
Überdies existiert Sealand seit über 30 Jahren unangefochten, sein Territorialcharakter ist damit erwiesen. Die Hochseekonvention von 1958 erkennt dies implizit an. Schließlich ist die Hochseefreiheit keineswegs allgemein anerkannt, Sealand beeinträchtigt sie so wenig, daß ein gegen das Kleinstgebilde gerichtetes Beseitigungsverlangen jedenfalls unverhältnismäßig wäre.
13. Auch die einzelnen Freiheiten, die aus der Hochseefreiheit abgeleitet werden, sind durch Sealand nicht verletzt: Die Navigationsfreiheit nicht, weil die Behinderung völlig unbedeutend ist und diese Freiheit gerade in letzter Zeit, nicht zuletzt auch durch technische Anlagen, entscheidend zurückgedrängt wird; die Fischereifreiheit nicht, weil auch hier die Sperrzone klein wäre und das Völkerrecht ganz unverhältnismäßig größere Beeinträchtigungen neuerdings in Kauf nimmt; die Kabelfreiheit dürfte ohnehin nicht wesentlich eingeschränkt werden.
14. Die heute zu beobachtende mächtige Ausdehnung der Staaten- Ansprüche auf die Hohe See haben bereits zu deren weitgehenden Zurückdrängung zugunsten von Hoheits- und Einflußzonen der Staaten geführt. Dies verstärkt die völkerrechtliche Legitimation der Existenz von Sealand: Sie kann heute jedenfalls nicht mehr mit seerechtlichen Argumenten bekämpft werden, welche von einer überholten Hochsee- Konzeption ausgingen. Die von Sealand ausgehenden Beeinträchtigungen sind solchen neueren Entwicklungen gegenüber minimal. Umgekehrt kann Sealand kaum in der Nordsee Einflußansprüche geltend machen, welche dort die internationale Ordnung stören könnten. Dem steht das Recht in diesem Bereich und das britische politische Übergewicht entgegen.
15. Englands Rechte auf einen Kontinentalsockel stehen der völkerrechtlichen Existenz Sealands nicht entgegen. England selbst hat die Plattform geschaffen, es hat sie später weder zerstört noch gegen Sealand protestiert. Darin liegt ein Verzicht auf etwaige Kontinentalsockelrechte. Sealand kann seinerseits Kontinentalsockelrechte entsprechend der Genfer Konvention von 1958 geltend machen, wird allerdings außenpolitisch die Rechte Englands ausreichend berücksichtigen, sich praktisch mit diesem einigen müssen.
16. Dieselben Grundsätze gelten für die Anschlußzone. Auch hier hat Großbritannien auf etwaige Rechte verzichtet, während Sealand unter Wahrung britischer Interessen solche geltend machen kann.
17. Die Anerkennung eines Staates Sealand bedeutet keinen politisch gefährlichen Blankoscheck zur Veränderung der Landkarte: Das Völkerrecht schützt zwar die territoriale Integrität aller Staaten, verbietet aber keine Expansion, welche diese unberührt läßt. Derartige künstliche Inseln könnten aus technischen und rechtlichen Gründen ohnehin nur in seltenen Ausnahmefällen errichtet werden. Insbesondere stehen die Rechte der Küstenstaaten auf Kontinentalsockel und Anschlußzonen entgegen.
18. Sealand dürfte bereits heute von England und Frankreich anerkannt sein, welche seine (Diplomaten-) Pässe anerkannt haben und dem in ihrer sonstigen Anerkennungspraxis Anerkennungsgewicht beimessen. Keine Anerkennungswirkungen entfalten britische Gerichtsurteile sowie Auskünfte der britischen Botschaft in Bonn an Private. Sie stellen aber ein Indiz für die britische Haltung dar. Ob die BRD Sealand durch Akte ihrer Staatsangehörigkeitsbehörde oder durch Paßanerkennung anerkannt hat, mag hier offen bleiben.
Quelle: NN